Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der "Allgemeinen Spediteurbedingungen (AÖSp)" neueste Fassung. Umzugsgut wird gemäß den "Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" befördert. Sonstige Beförderungsleistungen werden aufgrund der "CMR" erbracht, wobei die "AÖSp" als vereinbart gelten.
1. Allgemeines
a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für den Transport von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen. b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
2.Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit € 1.090,09 pro Möbelmeter beschränkt.
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart ist;
c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen werden. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z.B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden; für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten; für Schäden an Pflanzen oder Tieren; für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen ;
e) für Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:
a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen;
b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen sind oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z. B. Autopannen, Wegeverhältnisse);
c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorschriften.
d) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
e) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
f) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
g) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Falle mit € 109,01 pro Tag, höchstens jedoch mit € 1.090,09, beschränkt.
h) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schifffahrts- oder Luftfahrtgesellschaft.
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages erwachsen
können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muss, insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) entsprechen. Die Prämie hat der Auftragnehmer für jeden einzelnen Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt. 2. Hat der Auftragnehmer keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport berufen.
Der Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe-oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schifffahrt oder Eisenbahn usw.
3. Transportversicherung
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
4. Preisberechnung
a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse. b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes, (Anlagen 1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.
Besonders zu bezahlen sind:
a) Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen Schwergütern;
b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
e) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige öffentliche Abgaben.
5. Pflichten des Auftraggebers
a) Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container oder Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte gegenüber dem Verkehrsträger, insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen Schadensprotokolles.
a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen: 1. bei Inlandstransporten vor Entladung; 2. bei Auslandstransporten vor Beladung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung notwendig, so gelten hierfür die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.
Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muss dieser auffordern.
6. Mündliche Abreden
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
7. Verjährung
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
8. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde. Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
9. Sonstige Abmachungen
Sonstige Vereinbarungen bedürfen für deren Gültigkeit der schriftlichen Form.
10. Gültigkeit
Sollten Punkte durch diese AGB nicht geregelt sein, gelten die Bestimmungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Spediteure, in der jeweils gültigen Fassung.